c) Misslingen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder bleiben sie aus, so hat der Auftraggeber das Recht, wenn eine Si-Max & Konstandin gesetzte Nachfrist von acht Arbeitstagen fruchtlos verstrichen ist nach seiner wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Preises zu verlangen. Im selben Fall kann auch Si-Max & Konstandin vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht besteht nicht.
d) Weitere Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel der gelieferten Ware bzw. der Kundendienstarbeit oder der verwendeten Materialien bestehen nicht. Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche –auch aus unerlaubter Handlung und aus Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Folgeschäden) – des Auftraggebers und andere Personen gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Verrichtungshilfen, es sei den, die Ansprüche beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages oder der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen durch Si-Max & Konstandin oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Si-Max & Konstandin.
10. Schadensersatzansprüche gegen Si-Max & Konstandin wegen Verzugs oder wegen von Si-Max & Konstandin zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf das Doppelte des Entgelts, es sei denn Verzug oder Unmöglichkeit sind von Si-Max & Konstandin oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Si-Max & Konstandin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Alle übrigen etwaigen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers und andere Personen gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrags oder der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen durch Si-Max & Konstandin oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Si-Max & Konstandin.
11. Alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gegen Si-Max & Konstandin oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Si-Max & Konstandin verjähren spätestens sechs Monate nach Ablehnung durch Si-Max & Konstandin, es sei denn die gesetzliche Verjährungsfrist ist kürzer.
12. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die schriftliche vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung bzw. die schriftliche Prüfvereinbarung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter und Prüfer sind zu abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarung nicht ermächtigt.
13. Alle nach diesen Bedingungen, der Vertrag oder dem Gesetz erforderlichen Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bei uns eingehen.
14. Erfüllungsort ist Karlsruhe. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch im Mahnverfahren und im Urkunden-, insbesondere Wechsel- und Scheckprozess – ist Karlsruhe, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.
Für Kundendienstarbeiten gelten außerdem folgende besondere Bedingungen:
15. Geprüft werden nur die Geräte, die der Auftraggeber dem Prüfer vorweist.
16. Die bei der Prüfung festgestellte oder herbeigeführte Einsatzbereitschaft des Gerätes bestätigt der Prüfer durch Plombierung des Gerätes und einem am Gerät befestigten Prüfvermerk mit Datum und Unterschrift des Prüfers.
17. Wenn durch Unterzeichnung auf der Vorderseite (linkes Unterschriftfeld „Prüfvereinbarung“) oder auf besonderer Urkunde eine Prüfvereinbarung abgeschlossen wurde, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
a) Die Prüfung erfolgt im festgelegten Zeitabstand im Rahmen des Reiseplans Si-Max & Konstandin Prüfer. Der Si-Max & Konstandin Prüfer weist sich durch einen von Si-Max & Konstandin ausgestellten Lichtbild-Ausweis aus. Der Auftraggeber darf Prüfer, die sich nicht derart ausweisen, nicht zulassen.
b) Es gelten die Prüfgebühren nach der jeweiligen Preisliste, vereinbarte Prüfgebühren kann Si-Max & Konstandin erhöhen, wenn die die Steigerung von Lohn- und/- oder Materialkosten eine Anpassung erforderlich machen. Füllmittel, Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Si-Max & Konstandin Preisen berechnet.
c) Kostenpflichtige, über die normalen Wartungsleistungen hinausgehende Reparaturen, die sich bei der Überprüfung der Feuerlöschgeräte für die Einsatzbereitschaft als nötig erweisen, bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers.
d) Die Prüfvereinbarung wird zunächst für zwei Jahre fest abgeschlossen. Wird sie nicht schriftlich mit drei Monaten Frist auf Ablauf des zweiten Vertragsjahres bzw. späterer Vertragsjahre gekündigt, so verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.
Stand: November 2009